Kinder und Jugendliche, die eine geistige, seelische und/ oder körperliche Behinderung aufweisen, haben Anspruch auf eine Schulbegleitung. Dieser Anspruch basiert auf dem Paragraph 35 a SGB VIII. Die Schulbegleiter und Schulbegleiterinnen haben dabei die Aufgabe, die Kinder und Jugendlichen in ihrem Schulalltag zu begleiten und zu unterstützen. Die Unterstützungsform ist abhängig von der Art der Behinderung und einhergehend damit dem individuellen Unterstützungsbedarf sowie den persönlichen Bedürfnissen der Schüler und Schülerinnen. Welche konkreten Aufgaben mit diesem Tätigkeitsfeld einhergehen und wie Erziehungsberechtigte eine Schulbegleitung beantragen können, wird in diesem Artikel erläutert.
Das Aufgabenfeld
Schulbegleiter und Schulbegleiterinnen kommt der Auftrag zu, Kinder und Jugendliche, die einen Förderbedarf aufweisen, während der gesamten Schulzeit zu unterstützen. Während des Unterrichts haben sie zum Beispiel die Aufgabe, den Schülern und Schülerinnen bei der Bewältigung von Schulaufgaben zu helfen. Dies ist jedoch, wie bereits erwähnt, immer von der jeweiligen Art der Behinderung abhängig, da bei einer kognitiven Beeinträchtigung oftmals eine andere Form der Unterstützung gefragt ist, als bei einer körperlichen Beeinträchtigung. Zu möglichen Behinderungsformen zählen beispielsweise die autistische Spektrum-Störung, ADS / ADHS (Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom/ Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung), eine Querschnittslähmung oder eine Angststörung.
Zu den wesentlichen Aufgabenfeldern von Schulbegleiter und Schulbegleiterinnen zählen unter anderem:
- Die Unterstützung bei der schriftlichen sowie mündlichen Mitarbeit im Unterricht
- Die Unterstützung bei motorischen Einschränkungen. Beispielsweise bei Toilettengängen oder bei der Nahrungsaufnahme
- Die Unterstützung bei der Kommunikation und Interaktion mit den Mitschülern und Mitschülerinnen sowie Lehrkräften
- Die Unterstützung bei der Orientierung im räumlichen und sozialen Umfeld
Beantragung einer Schulbegleitung
Wenn sich die Erziehungsberechtigten eines Kindes/ eines Jugendlichen dafür entscheiden, eine Schulbegleitung in Anspruch zu nehmen, dann müssen diese einen formlosen Antrag beim Jugendamt oder Sozialamt des jeweiligen Landkreises bzw. bei der jeweiligen kreisfreien Stadt stellen. Außerdem müssen ärztliche Atteste/ Gutachten des schulärztlichen Dienstes sowie eine pädagogische Stellungnahme der Schule vorgelegt werden.
Nachdem der Antrag bei der Behörde eingegangen ist, muss diese feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Schulbegleitung gegeben sind. Ist das der Fall, erfolgt die Bewilligung in Form eines schriftlichen Bescheids. Aus diesem geht außerdem hervor, wie viel Stunden für das Kind/ den Jugendlichen bewilligt und damit finanziert werden. In Absprache mit dem Amt haben die Erziehungsberechtigten dann die Aufgabe, einen Leistungsanbieter zu beauftragen, der das entsprechende Personal zur Verfügung stellt.
Für Informationen, Unklarheiten oder Fragen haben Erziehungsberechtigte die Möglichkeit, bei einem Träger, der einen Schulbegleitdienst anbietet, eine kostenfreie Beratung in Anspruch zu nehmen.
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