Bei der Verwaltung des Kapitalvermögens unmündiger Personen sind dem Vormund strenge gesetzliche Grenzen gesetzt. So ist er gesetzlich verpflichtet das Vermögen des Mündels in verzinsliche Geldanlagen zu investieren, die Veranlagung hat aber grundsätzlich mündelsicher zu erfolgen.
Geldanlagen für die eigenen Kinder
Dabei ist zu beachten, dass die Veranlagung des Vermögens eines Kindes durch die eigenen Eltern nicht zwingend mündelsicher erfolgen muss. Vielmehr sind Eltern nach dem Gesetz angehalten, dass Vermögen ihres Kindes nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten. Eltern verfügen daher über eine größere Freiheit bei der Verwaltung des Vermögens ihrer Kinder, aber auch über eine größere Verantwortung. So kann die Anlage auf einem Sparbuch – obwohl mündelsicher – als Verstoß gegen die wirtschaftliche Vermögensverwaltung angesehen werden, wenn das Vermögen anderweitig bei vergleichbarer Sicherheit, aber mit besserer Verzinsung hätte angelegt werden können.
Es gilt daher zwischen Gewinn- und Sicherheitsbestreben einen behutsamen Mittelweg zu finden. Dennoch sollte bei der Veranlagung des Vermögens der Kinder durch ihren Elter immer das Sicherheitsprinzip in den Vordergrund gestellt werden. Die Veranlagung eines Teils des Vermögens in mündelsichere Wertanlagen ist daher immer zu empfehlen.
Was bedeutet mündelsicher?
Mündelsichere Geldanlagen sind eine besondere Form der Vermögensanlage. Mündelsicher bedeutet, dass ein Wertverlust der Anlage praktisch ausgeschlossen ist. Die Geldanlage muss sowohl vor der Insolvenz des kontoführenden Institutes abgesichert, als auch vor Risiken, etwa durch Kursverluste, geschützt sein.
Welche mündelsicheren Geldanlagen gibt es?
Nach dem § 1807 des BGB sind folgende Anlageformen mündelsicher:
• Inländische Hypotheken, Grund- und Rentenschulden
• Bundesschatzbriefe, Bundes- und Länderanleihen
• sonstige festverzinsliche Papiere mit Landes- oder Staatsgarantie
• Konten bei für geeignet erklärten Sparkassen beziehungsweise Banken
• Pfandbriefe
Ist ein Steuer-Freistellungsauftrag auch für Kinder möglich?
Prinzipiell unterliegen alle Erträge aus Wertpapieren wie Zinsen, Dividenden, oder Kursgewinne der Kapitalertragssteuer. Kapitalerträge bis zu einer Summe von 801 Euro pro Person und Jahr sind jedoch von der Steuer befreit. Dies gilt auch für Minderjährige, so dass der Vormund einen Freistellungsauftrag für Kinder bei der entsprechenden Bank einreichen kann. Kapitalerträge über den Freibeträgen müssen normal versteuert werden.